{"id":36,"date":"2023-11-28T09:42:36","date_gmt":"2023-11-28T08:42:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.dev.plappermaul.at\/armbruesternetwork\/?page_id=36"},"modified":"2024-01-11T14:23:27","modified_gmt":"2024-01-11T13:23:27","slug":"agb","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.armbruester.at\/agb\/","title":{"rendered":"AGB"},"content":{"rendered":"

AGB<\/h1>\n
\n

Die Reiseb\u00fcro Armbr\u00fcster GmbH kann als Reisevermittler (Abschnitt A) und \/ oder als Veranstalter (Abschnitt B) auftreten.<\/p>\n

Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem die Reiseb\u00fcro Armbr\u00fcster GmbH \u00fcblicherweise als Vermittler (Abschnitt A) oder als Veranstalter (Abschnitt B) mit ihren Kunden (Anm.: im Sinne des KSchG) Vertr\u00e4ge abschlie\u00dfen.<\/span>
Die besonderen Bedingungen der vermittelten Reiseveranstalter, der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug und Schiff) und der anderen vermittelten Leistungstr\u00e4ger gehen vor.<\/span><\/p>\n

Abschnitt A<\/strong><\/h2>\n

Reiseb\u00fcro Armbr\u00fcster als Reisevermittler
AGB Reisevermittler<\/p>\n

1. Geltungsbereich<\/strong><\/h4>\n

1.1. Der Reisevermittler vermittelt Reisevertr\u00e4ge \u00fcber einzelne Reiseleistungen (wie z.B. Flug, Hotel etc.), \u00fcber Pauschalreisen (iSd \u00a7 2 Abs 2 PRG) sowie \u00fcber verbundene Reiseleistungen (iSd \u00a7 2 Abs 5 PRG) zwischen Reiseveranstalter bzw. Leistungstr\u00e4ger einerseits und dem Reisenden andererseits. Der Reisevermittler erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.<\/span><\/p>\n

Im nachfolgenden meint Reisevermittler das Unternehmen Reiseb\u00fcro Armbr\u00fcster GmbH.<\/span><\/p>\n

1.2. Die Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie – bevor der Reisende durch eine Vertragserkl\u00e4rung an einen Vertrag gebunden ist – \u00fcbermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie sind Grundlage des zwischen Reisevermittler und Reisenden abgeschlossenen Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag.<\/span><\/p>\n

1.3. F\u00fcr den Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag gelten die gegenst\u00e4ndlichen Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (vgl Punkt 1.2). F\u00fcr Vertragsverh\u00e4ltnisse zwischen dem Reisenden und dem vermittelten Reiseveranstalter, den vermittelten Transportunternehmen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug u. Schiff etc.) und anderen vermittelten Leistungstr\u00e4gern, gelten die jeweiligen allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen, sofern sie dem Reisenden – bevor er durch eine Vertragserkl\u00e4rung an einen Vertrag gebunden ist \u2013 \u00fcbermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte und der Inhalt der Gesch\u00e4ftsbedingungen nicht rechtswidrig ist oder gegen bestehendes Recht verst\u00f6\u00dft.<\/span><\/p>\n

2. Aufgaben des Reisevermittlers<\/strong><\/h4>\n

2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reisevermittler f\u00fcr den Reisenden Reisevorschl\u00e4ge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd \u00a7 4 PRG. K\u00f6nnen aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschl\u00e4ge erstellt werden, so weist der Reisevermittler den Reisenden darauf hin.<\/span><\/p>\n

Die Reisevorschl\u00e4ge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und\/oder unvollst\u00e4ndige Angaben durch den Reisenden – mangels Aufkl\u00e4rung durch den Reisenden – Grundlage der Reisevorschl\u00e4ge sein k\u00f6nnen. Bei der Erstellung von Reisevorschl\u00e4gen k\u00f6nnen beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit), die H\u00f6he des Preises, Fachkompetenzen des Reiseveranstalters\/Leistungstr\u00e4gers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.<\/span><\/p>\n

2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reisevermittler ihm unterbreiteten Reisevorschl\u00e4ge, dann erstellt der Reisevermittler auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot im Namen des Reiseveranstalters gem\u00e4\u00df den Vorgaben des \u00a7 4 PRG, soweit diese f\u00fcr die Reise von Relevanz sind. Das vom Reisevermittler erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen den Leistungstr\u00e4ger. Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen zwischen Leistungstr\u00e4ger und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird (=Vertragserkl\u00e4rung des Reisenden, vgl 1.3).<\/span><\/p>\n

2.3. Der Reisevermittler ber\u00e4t und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisendem dem Reisevermittler mitgeteilten Angaben. Der Reisevermittler stellt die dem Reisenden nach dessen Angaben zu vermittelnde Pauschalreise des Reiseveranstalters oder bei verbundenen Reiseleistungen oder bei einzelnen Reiseleistungen die Leistung des Leistungstr\u00e4gers unter R\u00fccksichtnahme auf die landes\u00fcblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes\/Bestimmungsortes sowie unter R\u00fccksichtnahme auf die mit der Reise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach besten Wissen dar. Eine Pflicht zur Information \u00fcber allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Klima, Flora und Fauna der vom Reisenden gew\u00fcnschten Destination) besteht nicht, sofern je nach Art der Reise keine Umst\u00e4nde vorliegen, die einer gesonderten Aufkl\u00e4rung bed\u00fcrfen oder sofern nicht die Aufkl\u00e4rung \u00fcber Gegebenheiten f\u00fcr die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchf\u00fchrung der zu vermittelnden Leistung erforderlich ist. Grunds\u00e4tzlich ist zu ber\u00fccksichtigen, dass sich der Reisende bewusst f\u00fcr eine andere Umgebung entscheidet, und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gew\u00fcrze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen f\u00fcr das Bestimmungsland\/den Bestimmungsort \u00fcblichen regionalen Standards\/Kriterien orientieren. Dar\u00fcber hinaus hat der Reisende die M\u00f6glichkeit n\u00e4here Angaben zu den landes\u00fcblichen Gegebenheiten insbesondere in Hinblick auf Lage, Ort und Standard (Landes\u00fcblichkeit) der zu vermittelnden Leistungen grunds\u00e4tzlich im Katalog oder auf der Website des jeweiligen Reiseveranstalters nachzulesen.<\/span><\/p>\n

2.4. Der Reisevermittler informiert den Reisenden gem\u00e4\u00df \u00a7 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserkl\u00e4rung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:<\/span><\/p>\n

2.4.1. \u00dcber das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs 1 PRG. Dar\u00fcber hinaus kann das Standardinformationsblatt f\u00fcr Pauschalreisen grunds\u00e4tzlich \u2013 sofern vorhanden und abgedruckt bzw. hochgeladen \u2013 im Katalog oder auf der Website des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden.<\/span><\/p>\n

2.4.2. \u00dcber die in \u00a7 4 Abs 1 PRG angef\u00fchrten Informationen, sofern diese f\u00fcr die zu vermittelnde Pauschalreise einschl\u00e4gig und f\u00fcr die Durchf\u00fchrung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind). Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen diese Informationen grunds\u00e4tzlich \u2013 sofern vorhanden \u2013 im Katalog oder auf der Homepage des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden.<\/span><\/p>\n

2.4.3. Ob die dem Reisenden zu vermittelnde Pauschalreise im Allgemeinen f\u00fcr Personen mit eingeschr\u00e4nkter Mobilit\u00e4t geeignet ist, sofern diese Information f\u00fcr die betreffende Pauschalreise einschl\u00e4gig ist (\u00a7 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG). Eine Person mit eingeschr\u00e4nkter Mobilit\u00e4t ist analog zu Art 2 lit a VO 1107\/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschr\u00e4nkter Mobilit\u00e4t) eine Person mit einer k\u00f6rperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. Benutzung eines Bef\u00f6rderungsmittels, einer Unterbringung) einschr\u00e4nkt und eine Anpassung der zu vermittelnden Leistungen an die besonderen Bed\u00fcrfnisse dieser Person erfordert.<\/span><\/p>\n

2.4.4. \u00dcber allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschlie\u00dflich der ungef\u00e4hren Fristen f\u00fcr die Erlangung von Visa und f\u00fcr die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalit\u00e4ten (\u00a7 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen f\u00fcr die betreffende Pauschalreise einschl\u00e4gig sind. Auf Nachfrage informiert der Reisevermittler \u00fcber Devisen- und Zollvorschriften. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalit\u00e4ten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit \u00f6sterreichischer Staatsb\u00fcrgerschaft durch Auswahl des gew\u00fcnschten Bestimmungslandes unter https:\/\/www.bmeia.gv.at\/reise-aufenthalt\/reiseinformation\/laender\/ – bzw. von EU-B\u00fcrgern von ihren jeweiligen Vertretungsbeh\u00f6rden – eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass f\u00fcr Reisen ins Ausland in der Regel ein g\u00fcltiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldet etc.) erforderlich ist, f\u00fcr dessen G\u00fcltigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist f\u00fcr die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalit\u00e4ten selbst verantwortlich. F\u00fcr die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reisevermittler bereit erkl\u00e4rt hat, die Besorgung eines solchen zu \u00fcbernehmen, selbst verantwortlich.<\/span><\/p>\n

2.5. Der Reisevermittler informiert den Reisenden, bevor dieser durch eine Vertragserkl\u00e4rung gebunden ist, gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs 1 PRG bei verbundenen Reiseleistungen, dass der Reisende keine Rechte in Anspruch nehmen kann, die ausschlie\u00dflich f\u00fcr Pauschalreisen gelten, und dass jeder Leistungserbringer lediglich f\u00fcr die vertragsgem\u00e4\u00dfe Erbringung seiner Leistung haftet sowie, dass dem Reisenden der Insolvenzschutz nach der Pauschalreiseverordnung, zugutekommt. Der Reisevermittler entspricht gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs 2 PRG dieser Informationspflicht, wenn er das entsprechende Standardinformationsblatt gem\u00e4\u00df PRG Anhang II bereitstellt, sofern die Art der verbundenen Reiseleistungen in einem dieser Standardinformationsbl\u00e4tter abgedeckt ist.<\/span><\/p>\n

2.6. Besondere W\u00fcnsche des Reisenden im Sinne von Kundenw\u00fcnschen (z.B. Meerblick) sind grunds\u00e4tzlich unverbindlich und l\u00f6sen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese W\u00fcnsche nicht vom Reiseveranstalter bei Pauschalreisen im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs 2 Z1 PRG bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen im Sinne einer Vorgabe des Reisenden vom Leistungstr\u00e4ger best\u00e4tigt worden sind. Erfolgt eine Best\u00e4tigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor.<\/span>
Die Erkl\u00e4rungen des Reisevermittlers stellen eine Verwendungszusage dar, die W\u00fcnsche des Reisenden an den Reiseveranstalter\/konkreten Leistungstr\u00e4ger weiterzuleiten und sind keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen vom Leistungstr\u00e4ger best\u00e4tigt wurden.<\/span><\/p>\n

3. Aufkl\u00e4rungs- und Mitwirkungspflicht des Reisenden<\/strong><\/h4>\n

3.1. Der Reisende hat dem Reisevermittler alle f\u00fcr die Reise erforderlichen und relevanten personenbezogenen (z.B. Geburtsdatum, Staatsangeh\u00f6rigkeit etc.) und sachbezogenen Informationen (z.B. geplante Einfuhr\/Mitnahme von Medikamenten, Prothesen, Tieren, etc.), rechtzeitig, vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df mitzuteilen. Der Reisende hat den Reisevermittler \u00fcber alle in seiner Person oder der von Mitreisenden gelegenen Umst\u00e4nde (z.B. Allergien, Nahrungsmittelunvertr\u00e4glichkeit, keine Reiseerfahrung etc.), und \u00fcber seine bzw. die besonderen Bed\u00fcrfnisse seiner Mitreisenden, insbesondere \u00fcber eine vorliegende eingeschr\u00e4nkte Mobilit\u00e4t bzw. den Gesundheitszustand und sonstige Einschr\u00e4nkungen, welche f\u00fcr die Erstellung von Reisevorschl\u00e4gen\/Reiseanboten bzw. f\u00fcr die Aus- bzw. Durchf\u00fchrung der Reise und Reiseleistungen von Relevanz sein k\u00f6nnen (z.B. bei Wanderreisen etc.), wenn erforderlich unter Beibringung eines vollst\u00e4ndigen qualifizierten Nachweises (z.B. \u00e4rztliches Attest), in Kenntnis zu setzen.<\/span><\/p>\n

3.2. Dem Reisenden wird empfohlen, bei Vorliegen einer eingeschr\u00e4nkten Mobilit\u00e4t oder anderen Einschr\u00e4nkungen bzw. besonderen Bed\u00fcrfnissen im Sinne des Punkt 3.1. (z.B. Erfordernis spezieller Medikation, regelm\u00e4\u00dfiger medizinischer Behandlungen etc.), die geeignet erscheinen, die Reisedurchf\u00fchrung zu beeintr\u00e4chtigen, vor Buchung mit einem Arzt abzukl\u00e4ren, ob die notwendige Reisef\u00e4higkeit gegeben ist.<\/span><\/p>\n

3.3. Kommt es erst im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Reise zu einer Einschr\u00e4nkung der Mobilit\u00e4t des Reisenden oder ergeben sich in diesem Zeitraum sonstige Einschr\u00e4nkungen im Sinne des 3.1. hat der Reisende dem Reisevermittler dies unverz\u00fcglich \u2013 wobei die Schriftform aus Beweisgr\u00fcnden empfohlen wird – mitzuteilen, damit dieser den Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzeln Reiseleistungen den Leistungstr\u00e4ger entsprechend informieren kann.<\/span><\/p>\n

3.4. Der Reisende, der f\u00fcr sich oder Dritte durch den Reisevermittler eine Buchung vornehmen l\u00e4sst, gilt als Auftraggeber und \u00fcbernimmt analog im Sinne des \u00a7 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag gegen\u00fcber dem Reisevermittler (z.B. Entrichtung des Entgelts etc.).<\/span><\/p>\n

3.5. Der Reisende ist verpflichtet, s\u00e4mtliche durch die Vermittlung des Reisevermittlers \u00fcbermittelten Vertragsdokumente (z.B. Pauschalreisevertrag, Buchungsbest\u00e4tigung, Gutscheine, Vouchers) auf sachliche Richtigkeit zu seinen Angaben\/Daten und auf allf\u00e4llige Abweichungen (Schreibfehler; z.B. Namen, Geburtsdatum) sowie Unvollst\u00e4ndigkeiten zu \u00fcberpr\u00fcfen und im Fall von Unrichtigkeiten\/Abweichungen\/Unvollst\u00e4ndigkeiten diese dem Reiseveranstalter unverz\u00fcglich zur Berichtigung \u2013 wobei die Schriftform aus Beweisgr\u00fcnden empfohlen wird – mitzuteilen.<\/span><\/p>\n

3.6. Damit f\u00fcr Reisende mit eingeschr\u00e4nkter Mobilit\u00e4t (gem\u00e4\u00df Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107\/2006 \u00fcber die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschr\u00e4nkter Mobilit\u00e4t) und deren Mitreisende, f\u00fcr schwangere Reisende, unbegleitete minderj\u00e4hrige Reisende und Reisende, die besondere medizinische Betreuung ben\u00f6tigen, die beschr\u00e4nkte Kostentragungspflicht des Reiseveranstalters f\u00fcr die notwendige Unterbringung im Fall einer aufgrund unvermeidbarer und au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umst\u00e4nde nicht m\u00f6glichen R\u00fcckbef\u00f6rderung nicht zur Anwendung kommt, haben die betroffenen Reisenden den Reiseveranstalter oder Reisevermittler mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn \u00fcber ihre besonderen Bed\u00fcrfnisse in Kenntnis zu setzen.<\/span><\/p>\n

3.7. Der Reisende hat gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs 2 PRG, jede von ihm wahrgenommene Vertragswidrigkeit der vereinbarten Reiseleistungen unter Ber\u00fccksichtigung der jeweiligen Umst\u00e4nde unverz\u00fcglich und vollst\u00e4ndig, inklusive konkreter Bezeichnung der Vertragswidrigkeit\/des Mangels zu melden, damit der Reiseveranstalter in die Lage versetzt werden kann, die Vertragswidrigkeit \u2013 sofern dies je nach Einzelfall m\u00f6glich ist oder tunlich ist \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung der jeweiligen Umst\u00e4nde (z.B. Zeitverschiebung, Unm\u00f6glichkeit der Kontaktaufnahme bei Expeditionsreise, Vorliegen einer Alternative bzw. einer Austausch-\/Verbesserungsm\u00f6glichkeit etc.) und des allenfalls damit einhergehenden Aufwandes (z.B. Ersatzzimmer s\u00e4ubern, Ersatzhotel ausfindig machen), vor Ort zu beheben. Tritt eine Vertragswidrigkeit w\u00e4hrend der \u00fcblichen Gesch\u00e4ftszeiten des Reisevermittlers, \u00fcber den die Pauschalreise gebucht wurde, auf, hat der Reisende die Vertragswidrigkeit diesem zu melden. Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei insbesondere aus Beweisgr\u00fcnden der Schriftform zu bedienen. Au\u00dferhalb der \u00fcblichen Gesch\u00e4ftszeiten hat der Reisende Vertragswidrigkeiten dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden und\/oder nicht vertraglich geschuldet ist, direkt dem Reiseveranstalter unter der im Pauschalreisevertrag mitgeteilten Notfallnummer zu melden. Im Falle des Unterlassens der Meldung einer Vertragswidrigkeit hat dies, wenn Abhilfe vor Ort m\u00f6glich und eine Meldung auch zumutbar gewesen w\u00e4re, Auswirkungen auf allf\u00e4llige gew\u00e4hrleistungsrechtliche Anspr\u00fcche des Reisenden. Das Unterlassen der Meldung kann gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs 2 PRG hinsichtlich schadenersatzrechtlicher Anspr\u00fcche auch als Mitverschulden (\u00a7 1304 ABGB) angerechnet werden. Eine Meldung einer Vertragswidrigkeit bewirkt noch keine Leistungszusage des Reiseveranstalters.<\/span><\/p>\n

3.8. Der Reisende ist verpflichtet, die im Rahmen des getroffenen Vertrages vereinbarten Entgelte gem\u00e4\u00df den Zahlungsbestimmungen fristgerecht und vollst\u00e4ndig zu bezahlen. Der Reisende h\u00e4lt den Reisevermittler f\u00fcr den im Fall der Nichtzahlung beim Reisevermittler eingetretenen Schaden (Vorauszahlungen des Reisevermittlers) schadlos.<\/span><\/p>\n

3.9. Der Reisende hat im Fall der Geltendmachung und des Erhalts von Zahlungen aus Schadenersatz- oder Preisminderungsanspr\u00fcchen im Sinne des \u00a7 12 Abs 5 PRG (z.B. Ausgleichszahlung gem\u00e4\u00df Art 7 FluggastrechteVO) oder im Falle des Erhalts sonstiger Auszahlungen und Leistungen von Leistungstr\u00e4gern oder von Dritten, die auf Schadenersatz- oder Preisminderungsanspr\u00fcche des Reisenden gegen den Reiseveranstalter anzurechnen sind (z.B. Auszahlungen des Hotels), den Reisevermittler oder Reiseveranstalter von diesem Umstand vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df in Kenntnis zu setzen.<\/span><\/p>\n

4. Versicherung<\/strong><\/h4>\n

4.1. Grunds\u00e4tzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenst\u00e4nde, wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird die Anfertigung und Verwendung von Kopien \u2013 soweit deren Gebrauch erlaubt ist – empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenst\u00e4nden kann nicht ausgeschlossen werden und ist vom Reisenden grunds\u00e4tzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, zu tragen.<\/span><\/p>\n

4.2. Es wird empfohlen, eine Versicherung (Reiser\u00fccktrittsversicherung, Reiseabbruchversicherung, Reisegep\u00e4ckversicherung, Reisehaftpflichtversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung, Versp\u00e4tungsschutz, Personenschutz etc.), welche ausreichende Deckung ab dem Datum des Pauschalreisevertrages bis zum Ende der Pauschalreise gew\u00e4hrleistet, abzuschlie\u00dfen.<\/span><\/p>\n

5. Pauschalreisevertrag<\/strong><\/h4>\n

5.1. Der Reisende erh\u00e4lt bei Abschluss eines Pauschalreisevertrages oder unverz\u00fcglich danach eine Ausfertigung des Vertragsdokuments oder eine Best\u00e4tigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger (z.B. Papier, Email). Wird der Pauschalreisevertrag in gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen, hat der Reisende Anspruch auf eine Papierfassung. Bei au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossenen Vertr\u00e4gen im Sinne des \u00a7 3 Z 1 FAGG stimmt der Reisende zu, die Ausfertigung oder Best\u00e4tigung des Pauschalreisevertrages alternativ auch auf einem anderen dauerhaften Datentr\u00e4ger (z.B. Email) zur Verf\u00fcgung gestellt zu bekommen.<\/span><\/p>\n

5.2. Dem Reisenden werden an der zuletzt von ihm bekanntgegebenen Zustell-\/Kontaktadresse rechtzeitig vor Beginn der Pauschalreise, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die Buchungsbelege, Gutscheine, Bef\u00f6rderungsausweise und Eintrittskarten, Informationen zu den geplanten voraussichtlichen Abreisezeiten und gegebenenfalls zu planm\u00e4\u00dfigen Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und Ankunftszeiten zur Verf\u00fcgung gestellt. Sollten die soeben genannten Dokumente\/Unterlagen Unrichtigkeiten\/Abweichungen\/Unvollst\u00e4ndigkeiten im Sinne von 3.5. aufweisen, hat der Reisende den Reisevermittler oder Reiseveranstalter zu kontaktieren (vgl 3.5.).<\/span><\/p>\n

6. Preis\u00e4nderungen vor Reisebeginn<\/strong><\/h4>\n

6.1. Der Reisevermittler setzt den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verst\u00e4ndlich und deutlich auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger (z.B. Papier, Email) \u00fcber Preis\u00e4nderungen im Sinne des \u00a7 8 PRG, die sich der Reiseveranstalter im Pauschalreisevertrag vorbehalten hat, sp\u00e4testens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise unter Angabe der Gr\u00fcnde der Preis\u00e4nderung, in Kenntnis.<\/span><\/p>\n

7. \u00c4nderungen der Leistung vor Reisebeginn<\/strong><\/h4>\n

7.1. Der Reisevermittler setzt den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verst\u00e4ndlich und deutlich auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger (z.B. Papier, Email) \u00fcber unerhebliche \u00c4nderungen des Inhalts des Pauschalreisevertrages, die sich der Reiseveranstalter im Pauschalreisevertrag vorbehalten hat und die er einseitig gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs 1 PRG vornimmt, in Kenntnis.<\/span><\/p>\n

7.2. Unerhebliche \u00c4nderungen sind \u2013 wobei dies jeweils im Einzelfall zu pr\u00fcfen ist – geringf\u00fcgige, sachlich gerechtfertigte \u00c4nderungen, die den Charakter und\/oder die Dauer und\/oder den Leistungsinhalt und\/oder die Qualit\u00e4t der gebuchten Pauschalreise nicht wesentlich ver\u00e4ndern.<\/span><\/p>\n

7.3. Bei erheblichen \u00c4nderungen kann es sich um eine erhebliche Verringerung der Qualit\u00e4t oder des Wertes von Reiseleistungen, zu der der Reiseveranstalter gezwungen ist, handeln, wenn die \u00c4nderungen wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen betreffen und\/oder Einfluss auf die Pauschalreise und\/oder Reiseabwicklung entfalten. Ob eine \u00c4nderung bzw. Verringerung der Qualit\u00e4t oder des Werts von Reiseleistungen erheblich ist, muss im Einzelfall unter R\u00fccksichtnahme auf die Art, die Dauer, den Zweck und Preis der Pauschalreise sowie unter R\u00fccksichtnahme auf die Intensit\u00e4t und Dauer sowie Urs\u00e4chlichkeit der \u00c4nderung und allenfalls auf die Vorwerfbarkeit der Umst\u00e4nde, die zur \u00c4nderung gef\u00fchrt haben, beurteilt werden.<\/span><\/p>\n

7.4. Ist der Reiseveranstalter gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs 2 PRG zu erheblichen \u00c4nderungen im oben angef\u00fchrten Sinn jener wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, die den Charakter und Zweck der Pauschalreise ausmachen (vgl 4 Abs 1 Z 1 PRG) gezwungen oder kann er Vorgaben des Kunden, die vom Reiseveranstalter ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt wurden, nicht erf\u00fcllen oder erh\u00f6ht er den Gesamtpreis der Pauschalreise entsprechend den Bestimmungen des \u00a7 8 PRG, um mehr als 8 %, kann der Reisende<\/span><\/p>\n

– innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist, den vorgeschlagenen \u00c4nderungen zustimmen, oder<\/span><\/p>\n

– der Teilnahme an einer Ersatzreise zustimmen, sofern diese vom Reiseveranstalter angeboten wird, oder<\/span><\/p>\n

– vom Vertrag ohne Zahlung einer Entsch\u00e4digung zur\u00fccktreten.<\/span><\/p>\n

Der Reisevermittler informiert daher den Reisenden in den eben angef\u00fchrten F\u00e4llen \u00fcber folgende Punkte an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verst\u00e4ndlich und deutlich auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger (z.B. Papier, Email):<\/span><\/p>\n

– die \u00c4nderungen der Reiseleistungen sowie gegebenenfalls deren Auswirkungen auf den Preis der Pauschalreise<\/span><\/p>\n

– die angemessene Frist, innerhalb derer der Reisende den Reiseveranstalter \u00fcber seine Entscheidung in Kenntnis zu setzen hat, sowie die Rechtswirkung der Nichtabgabe einer Erkl\u00e4rung innerhalb der angemessenen Frist,<\/span><\/p>\n

– gegebenenfalls die als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Preis.<\/span><\/p>\n

Dem Reisenden wird empfohlen, sich bei seiner Erkl\u00e4rung der Schriftform zu bedienen. Gibt der Reisende innerhalb der Frist keine Erkl\u00e4rung ab, so gilt dies als Zustimmung zu den \u00c4nderungen.<\/span><\/p>\n

8. Haftung<\/strong><\/h4>\n

8.1. Der Reisevermittler haftet im Rahmen des \u00a7 17 PRG f\u00fcr Buchungsfehler (z.B. Schreibfehler), sofern diese nicht auf eine irrt\u00fcmliche oder fehlerhafte oder unvollst\u00e4ndige Angabe des Reisenden oder auf unvermeidbare und au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde im Sinne des \u00a7 2 Abs 12 PRG zur\u00fcckzuf\u00fchren sind.<\/span><\/p>\n

8.2. Der Reisevermittler haftet nicht f\u00fcr Sach- und Verm\u00f6genssch\u00e4den des Reisenden die im Zusammenhang mit der Buchung entstehen, sofern sie auf unvermeidbare und au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde im Sinne des \u00a7 2 Abs 12 PRG zur\u00fcckzuf\u00fchren sind.<\/span><\/p>\n

8.3. Der Reisevermittler haftet nicht f\u00fcr die Erbringung der von ihm vermittelten Leistung oder f\u00fcr die Erbringung einer Leistung, welche nicht von ihm vermittelt worden ist bzw. nicht von ihm zugesagt worden ist dem Reisenden zu vermitteln bzw. nicht f\u00fcr vom Reisenden nach Reiseantritt selbst gebuchte Zusatzleistungen vor Ort.<\/span>
Kommt der Reisevermittler bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen seinen Informationspflichten oder Pflichten zur Insolvenzabsicherung im Sinne des \u00a7 15 Abs 2 PRG nicht nach, haftet er nach den ansonsten nur f\u00fcr Pauschalreisen geltenden Bestimmungen der \u00a7\u00a7 7 und 10 sowie des 4. Abschnitts des PRG.<\/span><\/p>\n

8.4. Vermittelt der Reisevermittler eine Pauschalreise eines Reiseveranstalters mit Sitz au\u00dferhalb des EWR, hat er nachzuweisen, dass der Reiseveranstalter den im 4. Abschnitt des PRG genannten Pflichten (Erbringung der vereinbarten Leistungen, Gew\u00e4hrleistung, Schadenersatz, Beistandspflicht) nachkommt. Ist dies nicht der Fall, haftet der Reisevermittler gem\u00e4\u00df \u00a7 16 PRG f\u00fcr die Einhaltung der genannten Pflichten.<\/span><\/p>\n

<\/p>\n

9. Entgelt des Reisevermittlers<\/p>\n

<\/strong>Dem Reisevermittler steht f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit ein angemessenes Entgelt zu.<\/p>\n

9.1. Buchungsentgelt: Kommt es \u00fcber den Reisevermittler zu einer Buchung von Leistungen (z.B. Pauschalreise, Flug oder Hotel) auf Basis des vermittelten Reiseanbots beim jeweiligen Reiseveranstalter oder Leistungstr\u00e4ger, betr\u00e4gt das Entgelt pro Buchung und pro Reisenden: \u20ac 19,00.<\/span><\/p>\n

9.2. Die Vermittlungsleistung des Reisevermittlers ist beendet und mit dem Buchungsentgelt abgegolten, sobald ein Vertragsabschluss zwischen dem Reisenden und dem vermittelten Reiseveranstalter (z.B. bei Pauschalreisen) oder Leistungstr\u00e4ger (z.B. bei einzelnen Reiseleistungen wie Flug-only) zustande gekommen ist.<\/span><\/p>\n

Nimmt der Reisende den Reisevermittler f\u00fcr weitere \u00fcber die soeben beschriebene Vermittlung hinaus gehende Dienstleistungen in Anspruch, fallen je nach Auftrag und Umfang die nachfolgenden Entgelte an:<\/span><\/p>\n

9.3. Umbuchungsentgelt: Beauftragt der Reisende den Reisevermittler \u00c4nderungen an vermittelten Leistungen vornehmen zu lassen (z.B. Umbuchung auf einen anderen Flug), die nicht ihren Ursprung in fehlerhaften oder unvollst\u00e4ndigen Angaben des Reisenden haben (siehe Bearbeitungsentgelt in Punkt 9.7.), steht dem Reisevermittler pro Vorgang und pro Reisenden ein Entgelt von \u20ac 25,00 zu.<\/span><\/p>\n

9.4. Stornobearbeitungsentgelt: Beauftragt der Reisende den Reisevermittler eine Stornierung einer vermittelten Leistung vornehmen zu lassen, die nicht ihren Ursprung in fehlerhaften oder unvollst\u00e4ndigen Angaben des Reisenden hat (siehe Bearbeitungsentgelt in Punkt 9.7.), steht dem Reisevermittler pro Stornierung ein Entgelt von \u20ac 25,00 zu.<\/span><\/p>\n

9.5. Bearbeitungsentgelt zur \u00dcbertragung des Pauschalreisevertrags: Beabsichtigt der Reisende den Pauschalreisevertrag im Sinne des \u00a7 7 PRG auf eine andere Person \u00fcbertragen zu lassen, stehen dem Reisevermittler die tats\u00e4chlichen und nicht unangemessenen Kosten der \u00dcbertragung, jedenfalls aber ein Bearbeitungsentgelt von \u20ac 25,00 zu.<\/span><\/p>\n

9.6. Bearbeitungsentgelt bei fehlerhaften\/unvollst\u00e4ndigen Angaben des Reisenden: F\u00fcr \u00c4nderungen (z.B. Umbuchung, Namens\u00e4nderung), die aufgrund fehlerhafter oder unvollst\u00e4ndiger Angaben des Reisenden, die der Reisende zu vertreten hat, erforderlich sind, stehen dem Reisevermittler analog zu \u00a7 7 Abs 2 PRG die tats\u00e4chlichen und nicht unangemessenen Kosten, jedenfalls \u20ac 25,00 zu (vgl 3.5.).<\/span><\/p>\n

9.7. Bearbeitungsentgelt zur Unterst\u00fctzung bei der Abhilfe von Leistungsabweichungen bei vermittelten einzelnen Reiseleistungen bzw. \u201eLeistungsst\u00f6rungen\u201c bei vermittelten Leistungstr\u00e4gern: Kommt es bei vermittelten einzelnen Reiseleistungen zu Abweichungen vom urspr\u00fcnglich vereinbarten Vertragsinhalt (z.B. Annullierung des Fluges, \u00c4nderung des Abflugortes), ist grunds\u00e4tzlich der vermittelte Leistungstr\u00e4ger verpflichtet Abhilfe zu schaffen (z.B. muss die Airline bei Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung bei einer Annullierung dem Reisenden eine anderweitige Bef\u00f6rderung anbieten).<\/span><\/p>\n

Kommt der vermittelte Leistungstr\u00e4ger seinen gesetzlichen Pflichten nicht oder nur unzureichend nach und beauftragt der Reisende im Rahmen der Selbstverbesserung den Reisevermittler mit der Behebung der Abweichung (z.B. durch Suche und anschlie\u00dfende Vermittlung passender alternativer Fl\u00fcge), steht dem Reisevermittler f\u00fcr diese zus\u00e4tzliche \u00fcber die urspr\u00fcngliche Vermittlung hinaus gehende T\u00e4tigkeit und Aufwand folgendes Entgelt pro Vorgang und pro Reisenden zu: \u20ac 25,00<\/span><\/p>\n

10. Zustellung – elektronischer Schriftverkehr<\/strong><\/h4>\n

10.1. Als Zustell-\/ Kontaktadresse des Reisenden gilt die dem Reisevermittler zuletzt bekannt gegebene Adresse (z.B. Email-Adresse). \u00c4nderungen sind vom Reisenden unverz\u00fcglich bekanntzugeben. Es wird dem Reisenden empfohlen sich dabei der Schriftform zu bedienen.<\/span><\/p>\n

<\/p>\n

Abschnitt B<\/strong><\/h2>\n

Reiseb\u00fcro Armbr\u00fcster als Reiseveranstalter
AGB Reiseveranstalter<\/p>\n

1. Geltungsbereich und Definitionen<\/strong><\/h4>\n

1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der entweder direkt oder \u00fcber einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd \u00a7 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl \u00a7 2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.<\/span>
Ein Unternehmer ist jede nat\u00fcrliche oder juristische Person, der Unternehmereigenschaft nach \u00a7 1 KSchG zukommt (vgl \u00a7 2 Abs 9 PRG).<\/span><\/p>\n

Im nachfolgenden meint Reiseveranstalter das Unternehmen Reiseb\u00fcro Armbr\u00fcster GmbH.<\/span><\/p>\n

1.2. Die Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie \u2013 bevor der Reisende durch eine Vertragserkl\u00e4rung an einen Vertrag gebunden ist \u2013 \u00fcbermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie erg\u00e4nzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht der Reisende f\u00fcr Dritte (Mitreisende), best\u00e4tigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollm\u00e4chtigt wurde, ein Anbot f\u00fcr sie einzuholen, die allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen f\u00fcr sie zu vereinbaren sowie einen Pauschalreisevertrag f\u00fcr sie abzuschlie\u00dfen. Der Reisende, der f\u00fcr sich oder f\u00fcr Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und \u00fcbernimmt analog im Sinne des \u00a7 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, R\u00fccktritt vom Vertrag usw).<\/span><\/p>\n

1.3. Reisender ist jede Person, die einen den Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schlie\u00dfen beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.<\/span><\/p>\n

1.4. Der Katalog und die Homepage des Reiseveranstalters dienen als blo\u00dfe Werbemittel. Die darin pr\u00e4sentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote dar (vgl 2.2.).<\/span><\/p>\n

1.5. Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden \u00fcber eine Pauschalreise abgeschlossen wird.<\/span><\/p>\n

1.6. Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreisevertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden.<\/span><\/p>\n

1.7. Eine Person mit eingeschr\u00e4nkter Mobilit\u00e4t ist analog zu Art 2 lit a VO 1107\/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschr\u00e4nkter Mobilit\u00e4t) eine Person mit einer k\u00f6rperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. Benutzung eines Bef\u00f6rderungsmittels, einer Unterbringung) einschr\u00e4nkt und eine Anpassung der zu vereinbarenden Leistungen an die besonderen Bed\u00fcrfnisse dieser Person erfordert.<\/span><\/p>\n

1.8. Unvermeidbare und au\u00dfergew\u00f6hnliche bzw. unvorhersehbare Umst\u00e4nde sind Vorf\u00e4lle\/Ereignisse\/Gegebenheiten au\u00dferhalb der Sph\u00e4re\/Kontrolle desjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht h\u00e4tten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden w\u00e4ren (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeintr\u00e4chtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbr\u00fcche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungsverh\u00e4ltnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl \u00a7 2 Abs 12 PRG).<\/span><\/p>\n

1.9. Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen gelten nicht f\u00fcr Pauschalreisevertr\u00e4ge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung \u00fcber die Organisation von Gesch\u00e4ftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.<\/span><\/p>\n

2. Aufgaben des Reiseveranstalters<\/strong><\/h4>\n

2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter f\u00fcr den Reisenden Reisevorschl\u00e4ge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd \u00a7 4 PRG. K\u00f6nnen aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschl\u00e4ge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin.<\/span><\/p>\n

Die Reisevorschl\u00e4ge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und\/oder unvollst\u00e4ndige Angaben durch den Reisenden – mangels Aufkl\u00e4rung durch den Reisenden – Grundlage der Reisevorschl\u00e4ge sein k\u00f6nnen. Bei der Erstellung von Reisevorschl\u00e4gen k\u00f6nnen beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit), die H\u00f6he des Preises, Fachkompetenzen des Leistungstr\u00e4gers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.<\/span><\/p>\n

2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschl\u00e4ge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gem\u00e4\u00df den Vorgaben des \u00a7 4 PRG, soweit diese f\u00fcr die Reise von Relevanz sind. Das vom Reiseveranstalter erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter. \u00c4nderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungs\u00e4nderungen sind m\u00f6glich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verst\u00e4ndlich und deutlich \u00fcber die \u00c4nderungen informiert und die \u00c4nderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (vgl \u00a7 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird (= Vertragserkl\u00e4rung des Reisenden).<\/span><\/p>\n

2.3. Der Reiseveranstalter ber\u00e4t und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter R\u00fccksichtnahme auf die landes\u00fcblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes\/Bestimmungsortes sowie unter R\u00fccksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach bestem Wissen dar. Eine Pflicht zur Information \u00fcber allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Klima, Flora und Fauna der vom Reisenden gew\u00fcnschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise, keine Umst\u00e4nde vorliegen, die einer gesonderten Aufkl\u00e4rung bed\u00fcrfen oder sofern nicht die Aufkl\u00e4rung \u00fcber Gegebenheiten f\u00fcr die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchf\u00fchrung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grunds\u00e4tzlich ist zu ber\u00fccksichtigen, dass sich der Reisende bewusst f\u00fcr eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gew\u00fcrze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen f\u00fcr das Bestimmungsland\/den Bestimmungsort \u00fcblichen regionalen Standards\/Kriterien orientieren.<\/span><\/p>\n

2.4. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gem\u00e4\u00df \u00a7 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserkl\u00e4rung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:<\/span><\/p>\n

2.4.1. \u00dcber das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs 1 PRG.<\/span><\/p>\n

2.4.2. \u00dcber die in \u00a7 4 Abs 1 PRG angef\u00fchrten Informationen, sofern diese f\u00fcr die zu vereinbarende Pauschalreise einschl\u00e4gig und f\u00fcr die Durchf\u00fchrung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind).<\/span><\/p>\n

2.4.3. Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen f\u00fcr Personen mit eingeschr\u00e4nkter Mobilit\u00e4t geeignet ist (vgl 1.6.), sofern diese Information f\u00fcr die betreffende Pauschalreise einschl\u00e4gig ist (\u00a7 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).<\/span><\/p>\n

2.4.4. \u00dcber allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschlie\u00dflich der ungef\u00e4hren Fristen f\u00fcr die Erlangung von Visa und f\u00fcr die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalit\u00e4ten (\u00a7 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen f\u00fcr die betreffende Pauschalreise einschl\u00e4gig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter \u00fcber Devisen- und Zollvorschriften. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalit\u00e4ten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit \u00f6sterreichischer Staatsb\u00fcrgerschaft durch Auswahl des gew\u00fcnschten Bestimmungslandes unter https:\/\/www.bmeia.gv.at\/reise-aufenthalt\/reiseinformation\/laender\/ – bzw. von EU-B\u00fcrgern von ihren jeweiligen Vertretungsbeh\u00f6rden – eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass f\u00fcr Reisen ins Ausland in der Regel ein g\u00fcltiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldet etc.) erforderlich ist, f\u00fcr dessen G\u00fcltigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist f\u00fcr die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalit\u00e4ten selbst verantwortlich. F\u00fcr die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereit erkl\u00e4rt hat, die Besorgung eines solchen zu \u00fcbernehmen, selbst verantwortlich.<\/span><\/p>\n

2.5. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gem\u00e4\u00df Art 11 VO 2111\/05 \u00fcber die Identit\u00e4t der ausf\u00fchrenden Fluggesellschaft, sofern diese bereits bei Vertragsabschluss feststeht. Steht bei Vertragsabschluss die ausf\u00fchrende Fluggesellschaft noch nicht fest, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden \u00fcber jene Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchf\u00fchren wird. Sobald die ausf\u00fchrende Fluggesellschaft feststeht oder wenn es nach der Buchung zu einem Wechsel der ausf\u00fchrenden Fluggesellschaft kommt, wird der Reisende so rasch wie m\u00f6glich informiert.<\/span><\/p>\n

2.6. Besondere W\u00fcnsche des Reisenden im Sinne von Kundenw\u00fcnschen (z.B. Meerblick), sind grunds\u00e4tzlich unverbindlich und l\u00f6sen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese W\u00fcnsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs 2 Z 1 PRG best\u00e4tigt worden sind. Erfolgt eine Best\u00e4tigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor.<\/span>
Die Aufnahme von Kundenw\u00fcnschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungstr\u00e4ger weiterzuleiten bzw. ihre Erf\u00fcllbarkeit abzukl\u00e4ren und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter best\u00e4tigt wurde.<\/span><\/p>\n

2.7. Bucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. durch Besuch in der Filiale, Anfrage per Telefon oder Mail etc.), sondern \u00fcber einen Reisevermittler gelten f\u00fcr diesen die Bestimmungen gem\u00e4\u00df Punkt 2. dieser AGB.<\/span><\/p>\n

3. Befugnisse des Reisevermittlers und vor Ort gebuchte Leistungen<\/strong><\/h4>\n

3.1. Reisevermittler sind vom Reiseveranstalter nicht erm\u00e4chtigt, abweichende Vereinbarungen zu treffen, Ausk\u00fcnfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrags ab\u00e4ndern, \u00fcber die vertraglich zugesagten Leistungen vom Reiseveranstalter hinausgehen oder im Widerspruch zum Reiseanbot stehen. Reisekataloge und Internetausschreibungen, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben wurden, sind f\u00fcr den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdr\u00fcckliche Vereinbarung zwischen Reiseveranstalter und Reisendem zum Gegenstand des Reiseanbots oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.<\/span><\/p>\n

3.2. Bei Dritten vom Reiseveranstalter verschiedenen bzw. dem Reiseveranstalter nicht zurechenbaren Leistungstr\u00e4gern gebuchte Leistungen vor Ort sind f\u00fcr den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich und werden diesem nicht zugerechnet, sofern diese Leistungen nicht ausdr\u00fccklich vom Reiseveranstalter best\u00e4tigt\/autorisiert wurden (vgl auch 20.5.).<\/span><\/p>\n

4. Aufkl\u00e4rungs- und Mitwirkungspflicht des Reisenden<\/strong><\/h4>\n

4.1. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter \u2013 gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Reisevermittlers, wenn \u00fcber einen solchen gebucht wurde – alle f\u00fcr die Pauschalreise erforderlichen und relevanten personenbezogenen (z.B. Geburtsdatum, Staatsangeh\u00f6rigkeit etc.) und sachbezogenen Informationen (z.B. geplante Einfuhr\/Mitnahme von Medikamenten, Prothesen, Tieren etc.) rechtzeitig, vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df mitzuteilen. Der Reisende hat den Reiseveranstalter \u00fcber alle in seiner Person oder der von Mitreisenden gelegenen Umst\u00e4nde (z.B. Allergien, Nahrungsmittelunvertr\u00e4glichkeit, keine Reiseerfahrung etc.) und \u00fcber seine bzw. die besonderen Bed\u00fcrfnisse seiner Mitreisenden, insbesondere \u00fcber eine vorliegende eingeschr\u00e4nkte Mobilit\u00e4t bzw. den Gesundheitszustand und sonstige Einschr\u00e4nkungen, welche f\u00fcr die Erstellung von Reiseanboten bzw. f\u00fcr die Aus- bzw. Durchf\u00fchrung einer Pauschalreise mit den zu vereinbarenden Leistungen von Relevanz sein k\u00f6nnen (z.B. bei Wanderreisen etc.), wenn erforderlich unter Beibringung eines vollst\u00e4ndigen qualifizierten Nachweises (z.B. \u00e4rztliches Attest), in Kenntnis zu setzen.<\/span><\/p>\n

4.2. Dem Reisenden wird empfohlen, bei Vorliegen einer eingeschr\u00e4nkten Mobilit\u00e4t oder anderen Einschr\u00e4nkungen bzw. besonderen Bed\u00fcrfnissen im Sinne des Punkt 4.1. (z.B. Erfordernis spezieller Medikation, regelm\u00e4\u00dfiger medizinischer Behandlungen etc.), die geeignet erscheinen, die Reisedurchf\u00fchrung zu beeintr\u00e4chtigen, vor Buchung mit einem Arzt abzukl\u00e4ren, ob die notwendige Reisef\u00e4higkeit gegeben ist.<\/span><\/p>\n

4.3. Kommt es erst im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Pauschalreise zu einer Einschr\u00e4nkung der Mobilit\u00e4t des Reisenden oder ergeben sich in diesem Zeitraum sonstige Einschr\u00e4nkungen im Sinne des 4.1. hat der Reisende dem Reiseveranstalter dies unverz\u00fcglich \u2013 wobei die Schriftform aus Beweisgr\u00fcnden empfohlen wird – mitzuteilen, damit dieser entscheiden kann, ob der Reisende weiterhin ohne Gef\u00e4hrdung der eigenen Person oder der Mitreisenden an der Pauschalreise teilnehmen kann, oder ob er zum Ausschluss des Reisenden und Vertragsr\u00fccktritt berechtigt ist. Kommt der Reisende seiner Aufkl\u00e4rungspflicht nicht vollst\u00e4ndig bzw. rechtzeitig nach und erkl\u00e4rt der Reiseveranstalter den Vertragsr\u00fccktritt, steht dem Reiseveranstalter ein Anspruch auf Entsch\u00e4digung gem\u00e4\u00df den Entsch\u00e4digungspauschalen zu.<\/span><\/p>\n

4.4. Der Reisende, der f\u00fcr sich oder Dritte (Mitreisende) eine Buchung vornimmt, gilt als Auftraggeber und \u00fcbernimmt analog im Sinne des \u00a7 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (z.B. Entrichtung des Entgelts; nur der Auftraggeber ist berechtigt den R\u00fccktritt vom Vertrag zu erkl\u00e4ren etc.) (vgl 1.2.).<\/span><\/p>\n

4.5. Der Reisende ist verpflichtet, s\u00e4mtliche durch den Reiseveranstalter \u00fcbermittelten Vertragsdokumente (z.B. Pauschalreisevertrag, Buchungsbest\u00e4tigung, Gutscheine, Vouchers) auf sachliche Richtigkeit zu seinen Angaben\/Daten und auf allf\u00e4llige Abweichungen (Schreibfehler; z.B. Namen, Geburtsdatum) sowie Unvollst\u00e4ndigkeiten zu \u00fcberpr\u00fcfen und im Fall von Unrichtigkeiten\/Abweichungen\/Unvollst\u00e4ndigkeiten diese dem Reiseveranstalter unverz\u00fcglich zur Berichtigung \u2013 wobei die Schriftform aus Beweisgr\u00fcnden empfohlen wird – mitzuteilen. Einen allenfalls dadurch entstehenden Mehraufwand, wenn dieser Mehraufwand auf falschen oder unrichtigen Angaben des Reisenden beruht, hat der Reisende zu tragen, wobei die Geb\u00fchr mindestens \u20ac 25,00 betr\u00e4gt.<\/span><\/p>\n

4.6. Der Reiseveranstalter tr\u00e4gt im Fall der Unm\u00f6glichkeit der vertraglich vereinbarten R\u00fcckbef\u00f6rderung des Reisenden aufgrund unvermeidbarer und au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umst\u00e4nde die Kosten f\u00fcr die notwendige Unterbringung f\u00fcr h\u00f6chstens drei N\u00e4chte. Dies gilt nicht f\u00fcr Reisende mit eingeschr\u00e4nkter Mobilit\u00e4t (gem\u00e4\u00df Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107\/2006 \u00fcber die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschr\u00e4nkter Mobilit\u00e4t) und deren Mitreisende, f\u00fcr schwangere Reisende, f\u00fcr unbegleitete minderj\u00e4hrige Reisende und f\u00fcr Reisende, die besondere medizinische Betreuung ben\u00f6tigen, sofern die genannten Personen ihre besonderen Bed\u00fcrfnisse, die bei Buchung noch nicht bestanden haben oder ihnen noch nicht bekannt sein mussten, dem Reiseveranstalter 48 Stunden vor Reisebeginn mitteilen (vgl 4.3.).<\/span><\/p>\n

4.7. Der Reisende hat gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs 2 PRG jede von ihm wahrgenommene Vertragswidrigkeit der vereinbarten Reiseleistungen unverz\u00fcglich und vollst\u00e4ndig, inklusive konkreter Bezeichnung der Vertragswidrigkeit\/des Mangels, zu melden, damit der Reiseveranstalter in die Lage versetzt werden kann, die Vertragswidrigkeit \u2013 sofern dies je nach Einzelfall m\u00f6glich oder tunlich ist \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung der jeweiligen Umst\u00e4nde (z.B. Zeitverschiebung, Unm\u00f6glichkeit der Kontaktaufnahme bei Expeditionsreise, Vorliegen einer Alternative bzw. einer Austausch-\/Verbesserungsm\u00f6glichkeit etc.) und des allenfalls damit einhergehenden Aufwandes (z.B. Ersatzzimmer s\u00e4ubern, Ersatzhotel ausfindig machen etc.), vor Ort zu beheben. Bucht der Reisende \u00fcber einen Reisevermittler und tritt eine Vertragswidrigkeit w\u00e4hrend der Gesch\u00e4ftszeiten des Reisevermittlers auf, hat der Reisende die Vertragswidrigkeit diesem zu melden. Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei insbesondere aus Beweisgr\u00fcnden der Schriftform zu bedienen. Au\u00dferhalb der \u00fcblichen Gesch\u00e4ftszeiten hat der Reisende Vertragswidrigkeiten dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden und\/oder nicht vertraglich geschuldet ist, direkt dem Reiseveranstalter unter der im Pauschalreisevertrag mitgeteilten Notfallnummer zu melden. Im Falle des Unterlassens der Meldung einer Vertragswidrigkeit hat dies, wenn Abhilfe vor Ort m\u00f6glich und eine Meldung auch zumutbar gewesen w\u00e4re, Auswirkungen auf allf\u00e4llige gew\u00e4hrleistungsrechtliche Anspr\u00fcche des Reisenden. Das Unterlassen der Meldung kann gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs 2 PRG hinsichtlich schadenersatzrechtlicher Anspr\u00fcche auch als Mitverschulden (\u00a7 1304 ABGB) angerechnet werden. Eine Meldung einer Vertragswidrigkeit bewirkt noch keine Leistungszusage des Reiseveranstalters.<\/span><\/p>\n

4.8. Der Reisende ist verpflichtet, den im Rahmen des getroffenen Pauschalreisevertrages vereinbarten Reisepreis gem\u00e4\u00df den Zahlungsbestimmungen fristgerecht und vollst\u00e4ndig zu bezahlen. Im Fall der nicht fristgerechten oder nicht vollst\u00e4ndigen Anzahlung oder Restzahlung beh\u00e4lt sich der Reiseveranstalter nach Mahnung unter Setzung einer Nachfrist vor, den R\u00fccktritt vom Vertrag zu erkl\u00e4ren und unabh\u00e4ngig von der anfallenden Entsch\u00e4digungspauschale einen allenfalls dar\u00fcber hinausgehenden Schadenersatz anzusprechen.<\/span><\/p>\n

4.9. Der Reisende hat im Fall der Geltendmachung und des Erhalts von Zahlungen aus Schadenersatz- oder Preisminderungsanspr\u00fcchen im Sinne des \u00a7 12 Abs 5 PRG (z.B. Ausgleichszahlung gem\u00e4\u00df Art 7 FluggastrechteVO) oder im Falle des Erhalts sonstiger Auszahlungen und Leistungen von Leistungstr\u00e4gern oder von Dritten, die auf Schadenersatz- oder Preisminderungsanspr\u00fcche des Reisenden gegen den Reiseveranstalter anzurechnen sind (z.B. Auszahlungen des Hotels), den Reisevermittler oder Reiseveranstalter von diesem Umstand vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df in Kenntnis zu setzen.<\/span><\/p>\n

4.10. Den Reisenden trifft bei Auftreten von Vertragswidrigkeiten grunds\u00e4tzlich eine Schadensminderungspflicht (\u00a7 1304 ABGB).<\/span><\/p>\n

5. Versicherung<\/strong><\/h4>\n

5.1. Grunds\u00e4tzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenst\u00e4nde, wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird die Anfertigung und Verwendung von Kopien \u2013 soweit deren Gebrauch erlaubt ist – empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenst\u00e4nden kann nicht ausgeschlossen werden und ist vom Reisenden grunds\u00e4tzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, zu tragen.<\/span><\/p>\n

5.2. Es wird empfohlen, eine Versicherung (Reiser\u00fccktrittsversicherung, Reiseabbruchversicherung, Reisegep\u00e4ckversicherung, Reisehaftpflichtversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung, Versp\u00e4tungsschutz, Personenschutz etc.), welche ausreichende Deckung ab dem Datum des Pauschalreisevertrages bis zum Ende der Pauschalreise gew\u00e4hrleistet, abzuschlie\u00dfen. N\u00e4here Informationen zu Versicherungen kann der Reisende im Katalog des Reiseveranstalters nachlesen.<\/span><\/p>\n

6. Buchung\/Vertragsabschluss\/Anzahlung<\/strong><\/h4>\n

6.1. Der Pauschalreisevertrag kommt zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter zustande, wenn \u00dcbereinstimmung \u00fcber die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht und der Reisende das Anbot des Reiseveranstalters annimmt. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten f\u00fcr den Reiseveranstalter und f\u00fcr den Reisenden.<\/span><\/p>\n

6.2. Der Reisende hat \u2013 sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird \u2013 innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Pauschalreisevertrages, fr\u00fchestens jedoch 11 Monate vor dem Ende der Pauschalreise, eine Anzahlung von 20% des Reisepreises auf das im Pauschalreisevertrag genannte Konto (oder auf das vom Reisevermittler bekanntgegebene Konto) zu \u00fcberweisen.<\/span><\/p>\n

6.3. Erfolgt ein Vertragsschluss innerhalb von 20 Tagen vor Abreise, ist der gesamte Reisepreis bei Zugang des Pauschalreisevertrages auf das dort genannte Konto (oder auf das vom Reisevermittler bekanntgegebene Konto) sofort zu \u00fcberweisen.<\/span><\/p>\n

6.4. Kommt der Reisende seinen Zahlungsverpflichtungen gem\u00e4\u00df 6.2. oder 6.3. nicht nach, beh\u00e4lt sich der Reiseveranstalter nach Mahnung mit Fristsetzung vor, den R\u00fccktritt vom Vertrag zu erkl\u00e4ren und Schadenersatz entsprechend den Entsch\u00e4digungspauschalen zu verlangen.<\/span><\/p>\n

7. Personen mit eingeschr\u00e4nkter Mobilit\u00e4t<\/strong><\/h4>\n

7.1. Ob eine Pauschalreise f\u00fcr Personen mit eingeschr\u00e4nkter Mobilit\u00e4t konkret geeignet ist, ist im Einzelfall unter Ber\u00fccksichtigung der Art und des Ausma\u00dfes der eingeschr\u00e4nkten Mobilit\u00e4t, des Charakters der Pauschalreise (z.B. Abenteuerreise, Studienreise, St\u00e4dtetrip etc.), des Bestimmungslandes\/Bestimmungsortes, der Transportmittel (z.B. Bus, Flugzeug, Schiff etc.), sowie der Unterkunft (z.B. Hotel, Almh\u00fctte, Zelt etc.) abzukl\u00e4ren. Personen mit eingeschr\u00e4nkter Mobilit\u00e4t haben deshalb beim Reiseveranstalter nachzufragen, ob die gew\u00fcnschte Pauschalreise im konkreten Fall f\u00fcr sie geeignet ist. Die Eignung einer Pauschalreise im konkreten Fall f\u00fcr Personen mit eingeschr\u00e4nkter Mobilit\u00e4t, bedeutet nicht, dass s\u00e4mtliche im Pauschalreisevertrag enthaltene Leistungen uneingeschr\u00e4nkt von der Person mit eingeschr\u00e4nkter Mobilit\u00e4t in Anspruch genommen werden k\u00f6nnen (so kann z.B. eine Hotelanlage \u00fcber geeignete Zimmer und andere Bereiche f\u00fcr Personen mit eingeschr\u00e4nkter Mobilit\u00e4t verf\u00fcgen. Dies bedeutet aber nicht, dass die gesamte Anlage (z.B. Ben\u00fctzung des Pools etc.) f\u00fcr Personen mit eingeschr\u00e4nkter Mobilit\u00e4t geeignet ist). Ist dies der Fall und bucht die Person mit eingeschr\u00e4nkter Mobilit\u00e4t die Pauschalreise, f\u00fchrt der Reiseveranstalter ein Handicap-Protokoll. Dieses ist Grundlage des abzuschlie\u00dfenden Pauschalreisevertrages.<\/span><\/p>\n

7.2. Der Reiseveranstalter kann die Buchung einer Pauschalreise durch eine Person mit eingeschr\u00e4nkter Mobilit\u00e4t ablehnen, sofern der Reiseveranstalter und\/oder einer der Erf\u00fcllungsgehilfen (z.B. Hotel, Airline etc.) nach einer sorgf\u00e4ltigen Einsch\u00e4tzung der spezifischen Anforderungen und Bed\u00fcrfnisse des Reisenden zu dem Schluss kommen, dass dieser nicht sicher und in \u00dcbereinstimmung mit den Sicherheitsbestimmungen bef\u00f6rdert\/untergebracht werden kann oder zur Auffassung gelangen, dass die konkrete Pauschalreise f\u00fcr den Reisenden nicht geeignet ist.<\/span><\/p>\n

7.3. Der Reiseveranstalter und\/oder einer der Erf\u00fcllungsgehilfen (z.B. Airline, Hotel etc.) beh\u00e4lt sich das Recht vor, die Bef\u00f6rderung\/Unterbringung eines Reisenden abzulehnen, der es verabs\u00e4umt hat, den Reiseveranstalter gem\u00e4\u00df 4.1. und\/oder 4.3. der AGB ausreichend \u00fcber seine eingeschr\u00e4nkte Mobilit\u00e4t und\/oder besonderen Bed\u00fcrfnisse zu benachrichtigen, um dadurch den Reiseveranstalter und\/oder den Erf\u00fcllungsgehilfen in die Lage zu versetzen, die M\u00f6glichkeit der sicheren und organisatorisch praktikablen Bef\u00f6rderung\/Unterbringung zu beurteilen.<\/span><\/p>\n

7.4. Der Reiseveranstalter beh\u00e4lt sich das Recht vor, Reisenden, die der Meinung des Reiseveranstalters und\/oder eines der Erf\u00fcllungsgehilfen (z.B. Airline, Hotel etc.) nach nicht reisef\u00e4hig sind oder nicht f\u00fcr die Pauschalreise aufgrund des Reiseverlaufs, der Reisedestination etc. geeignet sind oder eine Gefahr f\u00fcr sich oder andere w\u00e4hrend der Pauschalreise darstellen, die Teilnahme an der Pauschalreise aus Sicherheitsgr\u00fcnden zu verweigern.<\/span><\/p>\n

8. Pauschalreisevertrag<\/strong><\/h4>\n

8.1. Der Reisende erh\u00e4lt bei Abschluss eines Pauschalreisevertrages oder unverz\u00fcglich danach eine Ausfertigung des Vertragsdokuments oder eine Best\u00e4tigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger (z.B. Papier, Email). Wird der Pauschalreisevertrag in gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen, hat der Reisende Anspruch auf eine Papierfassung. Bei au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossenen Vertr\u00e4gen im Sinne des \u00a7 3 Z 1 FAGG stimmt der Reisenden zu, die Ausfertigung oder Best\u00e4tigung des Pauschalreisevertrages alternativ auch auf einem anderen dauerhaften Datentr\u00e4ger (z.B. Email) zur Verf\u00fcgung gestellt zu bekommen.<\/span><\/p>\n

8.2. Dem Reisenden werden an der zuletzt von ihm bekanntgegebenen Zustell-\/Kontaktadresse rechtzeitig vor Beginn der Pauschalreise, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die Buchungsbelege, Gutscheine, Bef\u00f6rderungsausweise und Eintrittskarten, Informationen zu den geplanten voraussichtlichen Abreisezeiten und gegebenenfalls zu planm\u00e4\u00dfigen Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und Ankunftszeiten zur Verf\u00fcgung gestellt. Sollten die soeben genannten Dokumente\/Unterlagen Unrichtigkeiten\/Abweichungen\/Unvollst\u00e4ndigkeiten im Sinne von 4.5. aufweisen, hat der Reisende den Reisevermittler oder Reiseveranstalter zu kontaktieren (vgl 4.5.).<\/span><\/p>\n

9. Ersatzperson<\/strong><\/h4>\n

9.1. Der Reisende hat gem\u00e4\u00df \u00a7 7 PRG das Recht, den Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die s\u00e4mtliche Vertragsbedingungen erf\u00fcllt und auch f\u00fcr die Pauschalreise geeignet ist (Kriterien k\u00f6nnen z.B. das Geschlecht, das (Nicht)vorliegen einer Schwangerschaft, der Gesundheitszustand, erforderliche Impfungen\/ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse und F\u00e4higkeiten, Visa, g\u00fcltige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein) zu \u00fcbertragen. Erf\u00fcllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht f\u00fcr die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter der \u00dcbertragung des Vertrages widersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen Frist von 48 Stunden ab Kenntnis, sp\u00e4testens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger (z.B. Papier, Email) \u00fcber die \u00dcbertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen.<\/span>
F\u00fcr die \u00dcbertragung des Pauschalreisevertrages ist eine Mindestmanipulationsgeb\u00fchr von \u20ac 50,00 zu entrichten, sofern nicht dar\u00fcber hinaus Mehrkosten entstehen. Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag \u00fcbertr\u00e4gt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner f\u00fcr den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgeb\u00fchr, sowie f\u00fcr allenfalls dar\u00fcber hinaus entstehende Mehrkosten.<\/span><\/p>\n

9.2. Viele Fluggesellschaften oder andere Bef\u00f6rderer oder Dienstleister behandeln \u00c4nderungen des Reisedatums oder des Namens des Reisenden als Stornierungen und berechnen diese entsprechend. Entstehen dabei Mehrkosten, werden diese dem Reisenden in Rechnung gestellt (analog \u00a7 7 Abs 2 PRG).<\/span><\/p>\n

10. Preis\u00e4nderungen vor Reisebeginn<\/strong><\/h4>\n

10.1. Der Reiseveranstalter beh\u00e4lt sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach Abschluss des Pauschalreisevertrages bis sp\u00e4testens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise Preis\u00e4nderungen vorzunehmen. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verst\u00e4ndlich und deutlich auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger (z.B. Papier, Email) sp\u00e4testens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise \u00fcber die Preiserh\u00f6hung (inklusive Berechnung) unter Angabe der Gr\u00fcnde in Kenntnis setzen.<\/span><\/p>\n

10.2. Bei \u00c4nderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind Preis\u00e4nderungen zul\u00e4ssig:<\/span><\/p>\n

1) Kosten f\u00fcr die Personenbef\u00f6rderung infolge der Kosten f\u00fcr Treibstoff oder andere Energiequellen;<\/span><\/p>\n

2) H\u00f6he der Steuern und Abgaben, die f\u00fcr die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgeb\u00fchren, Landegeb\u00fchren, Ein- oder Ausschiffungsgeb\u00fchren in H\u00e4fen, entsprechende Geb\u00fchren auf Flugh\u00e4fen sowie Geb\u00fchren f\u00fcr Dienstleistungen in H\u00e4fen oder Flugh\u00e4fen;<\/span><\/p>\n

3) die f\u00fcr die Pauschalreise geltenden Wechselkurse.<\/span><\/p>\n

Preis\u00e4nderungen k\u00f6nnen Preiserh\u00f6hungen oder Preissenkungen zur Folge haben.<\/span><\/p>\n

Im Fall von Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet. Von diesem Betrag kann der Reiseveranstalter aber tats\u00e4chliche Verwaltungsausgaben abziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese Verwaltungsausgaben.<\/span><\/p>\n

10.3. Bei einer Erh\u00f6hung von mehr als 8 % des Reisepreises (iSd \u00a7 8 PRG) kommt 11.4. zur Anwendung. Der Reisende hat die Wahl, die Erh\u00f6hung als Vertrags\u00e4nderung anzunehmen, der Teilnahme an einer Ersatzreise \u2013 sofern diese angeboten wird – zuzustimmen oder vom Vertrag zur\u00fcckzutreten, ohne zur Zahlung einer Entsch\u00e4digungspauschale verpflichtet zu sein. Bereits geleistete Versicherungspr\u00e4mien k\u00f6nnen dem Reisenden nicht zur\u00fcckerstattet werden.<\/span><\/p>\n

11. \u00c4nderungen der Leistung vor Reisebeginn<\/strong><\/h4>\n

11.1. Der Reiseveranstalter darf vor Reisebeginn unerhebliche Leistungs\u00e4nderungen vornehmen, sofern er sich dieses Recht im Vertrag vorbehalten hat. Der Reiseveranstalter bzw. der Reisevermittler, wenn die Pauschalreise \u00fcber einen solchen gebucht wurde, informiert den Reisenden klar, verst\u00e4ndlich und deutlich auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger (z.B. Papier, Email) an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse \u00fcber die \u00c4nderungen.<\/span><\/p>\n

11.2. Unerhebliche \u00c4nderung sind \u2013 wobei dies jeweils im Einzelfall zu pr\u00fcfen ist – geringf\u00fcgige, sachlich gerechtfertigte \u00c4nderungen, die den Charakter und\/oder die Dauer und\/oder den Leistungsinhalt und\/oder die Qualit\u00e4t der gebuchten Pauschalreise nicht wesentlich ver\u00e4ndern.<\/span><\/p>\n

11.3. Bei erheblichen \u00c4nderungen kann es sich um eine erhebliche Verringerung der Qualit\u00e4t oder des Wertes von Reiseleistungen, zu denen der Reiseveranstalter gezwungen ist, handeln, wenn die \u00c4nderungen wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen betreffen und\/oder Einfluss auf die Pauschalreise und\/oder Reiseabwicklung entfalten. Ob eine \u00c4nderung bzw. Verringerung der Qualit\u00e4t oder des Werts von Reiseleistungen erheblich ist, muss im Einzelfall unter R\u00fccksichtnahme auf die Art, die Dauer, den Zweck und Preis der Pauschalreise sowie unter R\u00fccksichtnahme auf die Intensit\u00e4t und Dauer sowie Urs\u00e4chlichkeit der \u00c4nderung und allenfalls auf die Vorwerfbarkeit der Umst\u00e4nde, die zur \u00c4nderung gef\u00fchrt haben, beurteilt werden.<\/span><\/p>\n

11.4. Ist der Reiseveranstalter gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs 2 PRG zu erheblichen \u00c4nderungen im oben angef\u00fchrten Sinn jener wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, die den Charakter und Zweck der Pauschalreise ausmachen (vgl \u00a7 4 Abs 1 Z 1 PRG), gezwungen oder kann er Vorgaben des Reisenden, die vom Reiseveranstalter ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt wurden nicht erf\u00fcllen oder erh\u00f6ht er den Gesamtpreis der\u00a0Pauschalreise entsprechend den Bestimmungen des \u00a7 8 PRG, um mehr als 8 %, kann der Reisende<\/span><\/p>\n

– innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist, den vorgeschlagenen \u00c4nderungen zustimmen, oder<\/div>\n
– der Teilnahme an einer Ersatzreise zustimmen, sofern diese vom Reiseveranstalter angeboten wird, oder<\/div>\n
– vom Vertrag ohne Zahlung einer Entsch\u00e4digung zur\u00fccktreten.<\/div>\n

Der Reiseveranstalter wird daher den Reisenden in den eben angef\u00fchrten F\u00e4llen \u00fcber folgende Punkte an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verst\u00e4ndlich und deutlich auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger (z.B. Papier, Email) informieren:<\/span><\/p>\n

– die \u00c4nderungen der Reiseleistungen sowie gegebenenfalls deren Auswirkungen auf den Preis der Pauschalreise<\/div>\n
– die angemessene Frist, innerhalb derer der Reisende den Reiseveranstalter \u00fcber seine Entscheidung in Kenntnis zu setzen hat, sowie die Rechtswirkung der Nichtabgabe einer Erkl\u00e4rung innerhalb der angemessenen Frist,<\/div>\n
– gegebenenfalls die als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Preis.<\/div>\n

Dem Reisenden wird empfohlen, sich bei seiner Erkl\u00e4rung der Schriftform zu bedienen. Gibt der Reisende innerhalb der Frist keine Erkl\u00e4rung ab, so gilt dies als Zustimmung zu den \u00c4nderungen.<\/span><\/p>\n

12. Reiseroute\/\u00c4nderungen<\/strong><\/h4>\n

12.1. Aufgrund von beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit) Umwelt- und Wettereinfl\u00fcssen (z.B. Regen, Wind, Lawinen, Muren etc.), Naturkatastrophen (z.B. Erdbeben, \u00dcberflutungen, Hurrikans etc.), Grenzsperren, staatlichen Anordnungen, Staus, Flugzeiten\u00e4nderungen, Terroranschl\u00e4gen, Stromausf\u00e4llen, kurzfristig ge\u00e4nderten \u00d6ffnungszeiten usw. kann von der beworbenen bzw. vertraglich vereinbarten Route abgewichen werden, Stationen der Rundreise verschoben oder vorgezogen werden, geplante Besichtigungen ausgelassen oder ge\u00e4ndert werden. In diesen F\u00e4llen bem\u00fcht sich der Reiseveranstalter gleichwertige Alternativen anzubieten bzw. allenfalls entfallene Teile an anderer Stelle nachzuholen.<\/span><\/p>\n

13. Gew\u00e4hrleistung<\/strong><\/h4>\n

13.1. Liegt eine Vertragswidrigkeit vor, weil eine vereinbarte Reiseleistung nicht oder mangelhaft (=vertragswidrig) erbracht wurde, behebt der Reiseveranstalter die Vertragswidrigkeit, sofern der Reisende oder seine Mitreisenden (z.B. Familienmitglieder) diese nicht selbst herbeif\u00fchrt und\/oder seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt und\/oder die Behebung nicht durch den Reisenden vereitelt wird und\/oder die Behebung nicht unm\u00f6glich oder mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Kosten verbunden w\u00e4re. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist f\u00fcr die Behebung der Vertragswidrigkeit zu setzen, wobei die Angemessenheit der Frist jeweils im Einzelfall, ausgehend von Art\/Zweck\/Dauer der Pauschalreise, der angezeigten Vertragswidrigkeit, dem Zeitpunkt der Meldung (z.B. sp\u00e4tabends etc.), sowie den erforderlichen Zeitressourcen, die f\u00fcr Ersatzbeschaffung z.B. eines Objektes (Umzug etc.) notwendig sind, zu beurteilen ist. Eine Fristsetzung hat gegen\u00fcber dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden und\/oder nicht vertraglich geschuldet ist, gegen\u00fcber dem Reiseveranstalter unter der im Pauschalreisevertrag mitgeteilten Notfallnummer zu erfolgen.<\/span><\/p>\n

13.2. Unterl\u00e4sst es der Reisende seiner Mitteilungspflicht gem\u00e4\u00df Punkt 4.7. oder seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen (z.B. sich ein vom Reiseveranstalter angebotenes Ersatzzimmer anzusehen oder seine Koffer f\u00fcr einen Zimmerwechsel zu packen etc.) oder setzt er dem Reiseveranstalter eine unangemessen kurze Frist zur Behebung der Vertragswidrigkeit oder unterst\u00fctzt er den Reiseveranstalter im Rahmen des zumutbaren bei der Behebung der Vertragswidrigkeit nicht oder verweigert er rechtsgrundlos, die vom Reiseveranstalter zur Behebung der Vertragswidrigkeit angebotenen Ersatzleistungen, hat der Reisende die nachteiligen Rechtsfolgen (vgl Punkt 4.7.) zu tragen.<\/span><\/p>\n

13.3. Behebt der Reiseveranstalter innerhalb der angemessenen Frist die Vertragswidrigkeit nicht, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und vom Reiseveranstalter den Ersatz der daf\u00fcr erforderlichen Ausgaben verlangen (vgl \u00a7 11 Abs 4 PRG). Es gilt der Grundsatz der Schadenminderungspflicht, dh. der entstandene Schaden (z.B. Kosten f\u00fcr Ersatzvornahme) ist m\u00f6glichst gering zu halten, wobei von Dauer, Wert und Zweck der Reise auszugehen ist. Dar\u00fcber hinaus ist von einer objektiven Betrachtungsweise der Vertragswidrigkeit auszugehen.<\/span><\/p>\n

13.4. Kann ein erheblicher Teil der vereinbarten Reiseleistungen nicht vertragsgem\u00e4\u00df erbracht werden, so bietet der Reiseveranstalter dem Reisenden ohne Mehrkosten, sofern dies aufgrund der Umst\u00e4nde und Verh\u00e4ltnisse (vor Ort) m\u00f6glich ist (Unm\u00f6glichkeit z.B. wenn nur ein Hotel in der gebuchten Kategorie vorhanden ist), angemessene andere Vorkehrungen (Ersatzleistung) zur Fortsetzung der Pauschalreise an, die, soferne m\u00f6glich, den vertraglich vereinbarten Leistungen qualitativ gleichwertig oder h\u00f6herwertig sind; Gleiches gilt auch dann, wenn der Reisende nicht vertragsgem\u00e4\u00df an den Ort der Abreise zur\u00fcckbef\u00f6rdert wird. Haben die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen unter Umst\u00e4nden eine gegen\u00fcber den vertraglich vereinbarten Leistungen geringere Qualit\u00e4t der Pauschalreise zur Folge (z.B. Halbpension an Stelle von All-inclusive), so gew\u00e4hrt der Reiseveranstalter dem Reisenden eine angemessene Preisminderung. Der Reisende kann die vorgeschlagenen anderen Vorkehrungen nur dann ablehnen, wenn diese nicht mit den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar sind oder die gew\u00e4hrte Preisminderung nicht angemessen ist. Im Fall der Ablehnung hat der Reisende darzulegen, dass die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen gegen\u00fcber den vertraglich vereinbarten Leistungen nicht gleichwertig\/vergleichbar sind und\/oder die angebotene Preisminderung nicht ausreichend ist.<\/span><\/p>\n

13.5. Hat die Vertragswidrigkeit erhebliche Auswirkungen im Sinne von Punkt 11.3. auf die Durchf\u00fchrung der Pauschalreise und behebt der Reiseveranstalter die Vertragswidrigkeit innerhalb einer vom Reisenden gesetzten, die Umst\u00e4nde und Vertragswidrigkeiten ber\u00fccksichtigenden angemessenen Frist (vgl 13.1.) nicht, so kann der Reisende, sofern ihm die Fortsetzung der Pauschalreise ausgehend von der Ma\u00dffigur eines durchschnittlichen Reisenden nicht zumutbar ist, ohne Zahlung einer Entsch\u00e4digung vom Pauschalreisevertrag zur\u00fccktreten und gegebenenfalls gew\u00e4hrleistungs- und schadenersatzrechtliche Anspr\u00fcche gem\u00e4\u00df \u00a7 12 PRG erheben. Tritt der Reisende vom Pauschalreisevertrag zur\u00fcck sollte er sich bewusst sein, dass damit ein gewisses Risiko verbunden ist, da sowohl die Erheblichkeit der Auswirkungen von Vertragswidrigkeiten als auch die Zumutbarkeit der Fortsetzung der Reise im subjektiven Einzelfall (von einem Richter) zu beurteilen sind und das Ergebnis dieser Beurteilung von der Wahrnehmung des Reisenden abweichen kann. K\u00f6nnen keine anderen Vorkehrungen nach Punkt 13.4. angeboten werden oder lehnt der Reisende die angebotenen anderen Vorkehrungen nach Punkt 13.4. ab, stehen dem Reisenden bei vorliegender Vertragswidrigkeit gew\u00e4hrleistungs- und schadenersatzrechtliche Anspr\u00fcche gem\u00e4\u00df \u00a7 12 PRG auch ohne Beendigung des Pauschalreisevertrags zu. Im Fall der Ablehnung hat der Reisende darzulegen, dass die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen gegen\u00fcber den vertraglich vereinbarten Leistungen nicht gleichwertig\/vergleichbar sind und\/oder die angebotene Preisminderung nicht ausreichend ist. Ist die Bef\u00f6rderung von Personen Bestandteil der Pauschalreise, so sorgt der Reiseveranstalter in den in diesem Absatz genannten F\u00e4llen au\u00dferdem f\u00fcr die unverz\u00fcgliche R\u00fcckbef\u00f6rderung des Reisenden mit einem gleichwertigen Bef\u00f6rderungsdienst ohne Mehrkosten f\u00fcr den Reisenden.<\/span><\/p>\n

13.6. K\u00f6nnen Leistungen aufgrund unvermeidbarer und au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umst\u00e4nde nicht erbracht werden und tritt der Reiseveranstalter dennoch nicht von der Pauschalreise zur\u00fcck (vgl 17.1.), sondern bietet Ersatzleistungen an, sind die dadurch allenfalls entstehenden Mehrkosten zu 100% vom Reisenden zu tragen.<\/span><\/p>\n

14. R\u00fccktritt des Reisenden ohne Entrichtung einer Entsch\u00e4digungspauschale<\/strong><\/h4>\n

14.1. Der Reisende kann vor Beginn der Pauschalreise \u2013 ohne Entrichtung einer Entsch\u00e4digungspauschale \u2013 in folgenden F\u00e4llen vom Pauschalreisevertrag zur\u00fccktreten:<\/span><\/p>\n

14.1.1. Wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer N\u00e4he, wobei dies im Einzelfall unter Ber\u00fccksichtigung des Vertragsinhalts und der Ausstrahlung des relevanten Umstands, welcher die Gefahr mit sich bringt, zu beurteilen ist, unvermeidbare und au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde auftreten, die die Durchf\u00fchrung der Pauschalreise oder die Bef\u00f6rderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich im Sinne des 11.3. beeintr\u00e4chtigen. Tritt der Reisende in diesen F\u00e4llen vom Vertrag zur\u00fcck, hat er Anspruch auf die volle Erstattung aller f\u00fcr die Pauschalreise get\u00e4tigten Zahlungen, nicht aber auf eine zus\u00e4tzliche Entsch\u00e4digung (vgl \u00a7 10 Abs 2 PRG).<\/span><\/p>\n

14.1.2. In den F\u00e4llen des Punktes 11.4.<\/span><\/p>\n

Der R\u00fccktritt ist gegen\u00fcber dem Reiseveranstalter \u2013 wobei aus Gr\u00fcnden der Beweisbarkeit Schriftform empfohlen wird – zu erkl\u00e4ren.<\/span><\/p>\n

14.2. Der Reisende kann nach Beginn der Pauschalreise in den F\u00e4llen des Punktes 13.5. \u2013 ohne Entrichtung einer Entsch\u00e4digungspauschale \u2013 vom Pauschalreisevertrag zur\u00fccktreten.<\/span><\/p>\n

15. R\u00fccktritt des Reisenden unter Entrichtung einer Entsch\u00e4digungspauschale<\/strong><\/h4>\n

15.1. Der Reisende ist jederzeit berechtigt, gegen Entrichtung einer Entsch\u00e4digungspauschale (Stornogeb\u00fchr), vom Vertrag zur\u00fcckzutreten. Der R\u00fccktritt ist gegen\u00fcber dem Reiseveranstalter \u2013 wobei aus Gr\u00fcnden der Beweisbarkeit Schriftform empfohlen wird – zu erkl\u00e4ren. Wenn die Pauschalreise \u00fcber einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der R\u00fccktritt auch gegen\u00fcber diesem erkl\u00e4rt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den R\u00fccktritt auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger (z.B. Papier, Email) zu erkl\u00e4ren.<\/span><\/p>\n

15.2. Die Entsch\u00e4digungspauschale steht in einem prozentuellen Verh\u00e4ltnis zum Reisepreis und richtet sich bez\u00fcglich der H\u00f6he nach dem Zeitpunkt der R\u00fccktrittserkl\u00e4rung sowie nach den erwarteten ersparten Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen. Im Falle der Unangemessenheit der Entsch\u00e4digungspauschale kann diese vom Gericht gem\u00e4\u00dfigt werden.<\/span><\/p>\n

15.3. Je nach Pauschalreiseart ergeben sich pro Person folgende Entsch\u00e4digungspauschalen:<\/span><\/p>\n

15.3.1. Individuelle Flugpauschalreisen im europ\u00e4ischen Linienverkehr,<\/span><\/p>\n

bis 65. Tag vor Reiseantritt: 20 %<\/div>\n
ab 64. bis 30. Tag vor Reiseantritt: 30 %<\/div>\n
ab 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 50 %<\/div>\n
ab 14. bis 2. Tag vor Reiseantritt: 90 %<\/div>\n
ab 1 Tag (24 Stunden) vor Reiseantritt: 100 %<\/div>\n
des Reisepreises.<\/p>\n<\/div>\n

15.3.2. Individuelle Flugpauschalreisen im Fernstrecken-Linienverkehr,<\/span><\/p>\n

bis 95. Tag vor Reiseantritt: 20 %<\/div>\n
ab 94. bis 30. Tag vor Reiseantritt: 35 %<\/div>\n
ab 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 50 %<\/div>\n
ab 14. bis 2. Tag vor Reiseantritt: 90 %<\/div>\n
ab 1 Tag (24 Stunden) vor Reiseantritt: 100 %<\/div>\n
des Reisepreises.<\/div>\n

F\u00fcr die Stornierung gebuchter Leistungen stehen den Reiseveranstalter die tats\u00e4chlichen bzw. aufgelaufenen und nicht unangemessenen Kosten, jedenfalls aber eine Stornobearbeitungsgeb\u00fchr (f\u00fcr den Aufwand) von \u20ac 25,00 zu.<\/span><\/p>\n

Im Falle der Unangemessenheit der Stornogeb\u00fchr kann diese vom Gericht gem\u00e4\u00dfigt werden.<\/span><\/p>\n

F\u00fcr Hotelunterk\u00fcnfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus-Eintagesfahrten, Sonderz\u00fcge, Linienflugreisen zu Sondertarifen und ma\u00dfgeschneiderte Pauschalreisen gelten besondere Bedingungen. Diese sind im Detailprogramm anzuf\u00fchren.<\/span><\/p>\n

Sollte in der Pauschale ein Linienflug enthalten sein treten gesonderte Stornobedingungen in Kraft.<\/span>
Der Linienflug wird lt. Stornobedingungen der jeweiligen Fluglinie verrechnet.<\/span><\/p>\n

Sollten bei verschiedenen Reisen (z.B. Gruppen) ge\u00e4nderte Stornobedingungen auftreten, wird auf der Buchungsbest\u00e4tigung darauf hingewiesen.<\/span><\/p>\n

16. No-show<\/strong><\/h4>\n

16.1. No-show liegt vor, wenn der Reisende der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm zurechenbaren Handlung oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls vers\u00e4umt. Ist weiters klargestellt, dass der Reisende die verbleibenden Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er folgende Entsch\u00e4digungspauschale zu entrichten: 100%<\/span><\/p>\n

17. R\u00fccktritt des Reiseveranstalters vor Beginn der Reise<\/strong><\/h4>\n

17.1. Der Reiseveranstalter kann vor Beginn der Pauschalreise vom Pauschalreisevertrag zur\u00fccktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer und au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umst\u00e4nde an der Erf\u00fcllung des Vertrags gehindert ist und seine R\u00fccktrittserkl\u00e4rung dem Reisenden an der zuletzt von ihm genannten Zustell-\/Kontaktadresse unverz\u00fcglich, sp\u00e4testens vor Beginn der Pauschalreise zugeht (vgl \u00a7 10 Abs 3 lit b PRG).<\/span><\/p>\n

17.2. Der Reiseveranstalter kann vor Beginn der Pauschalreise vom Pauschalreisevertrag zur\u00fccktreten, wenn sich f\u00fcr die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben und die R\u00fccktrittserkl\u00e4rung des Reiseveranstalters dem Reisenden an der zuletzt von ihm genannten Zustell-\/ Kontaktadresse innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist, sp\u00e4testens jedoch:<\/span><\/p>\n

a) 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen von mehr als sechs Tagen,<\/div>\n
b) sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen zwischen zwei und sechs Tagen,<\/div>\n
c) 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen, die weniger als zwei Tage dauern,<\/div>\n

zugeht (vgl \u00a7 10 Abs 3 lit a PRG).<\/span><\/p>\n

17.3. Tritt der Reiseveranstalter gem\u00e4\u00df 17.1. oder 17.2. vom Pauschalreisevertrag zur\u00fcck, erstattet er dem Reisenden den Reisepreis, er hat jedoch keine zus\u00e4tzliche Entsch\u00e4digung zu leisten.<\/span><\/p>\n

18. R\u00fccktritt des Reiseveranstalters nach Beginn der Pauschalreise<\/strong><\/h4>\n

18.1. Der Reiseveranstalter wird von der Vertragserf\u00fcllung ohne Verpflichtung zur R\u00fcckerstattung des Reisepreises befreit, wenn der Reisende die Durchf\u00fchrung der Pauschalreise durch grob ungeb\u00fchrliches Verhalten (wie z.B. Alkohol, Drogen, Nichteinhalten eines Rauchverbotes, Missachten bestimmter Bekleidungsvorschriften z.B. beim Besuch religi\u00f6ser St\u00e4tten oder bei der Einnahme von Mahlzeiten, strafbares Verhalten, st\u00f6rendes Verhalten gegen\u00fcber Mitreisenden, Nichteinhalten der Vorgaben des Reiseleiters wie z.B. regelm\u00e4\u00dfiges Zusp\u00e4tkommen etc.), ungeachtet einer Abmahnung st\u00f6rt, sodass der Reiseablauf oder Mitreisende gest\u00f6rt und in einem Ausma\u00df behindert werden, dass geeignet ist, die Urlaubserholung Dritter oder Mitreisender zu beintr\u00e4chtigen oder den Reisezweck zu vereiteln. In einem solchen Fall ist der Reisende dem Reiseveranstalter gegen\u00fcber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.<\/span><\/p>\n

19. Allgemeines Lebensrisiko des Reisenden<\/strong><\/h4>\n

19.1. Eine Pauschalreise bringt in der Regel eine Ver\u00e4nderung der gewohnten Umgebung mit sich. Eine damit einhergehende Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des Reisenden wie beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit), Stress, \u00dcbelkeit (z.B. aufgrund klimatischer Ver\u00e4nderungen), M\u00fcdigkeit (z.B. aufgrund eines feucht-schw\u00fclen Klimas), Verdauungsprobleme (z.B. aufgrund ungewohnter Gew\u00fcrze, Speisen etc.) und\/oder eine Verwirklichung eines allenfalls mit der Reise verbundenen Risikos wie beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit) Ohrenschmerzen bei Tauchreisen, H\u00f6henkrankheit bei Reisen in gro\u00dfe H\u00f6he, Seekrankheit bei Kreuzfahrten und vieles mehr, fallen in die Sph\u00e4re des Reisenden und sind dem Reiseveranstalter nicht zuzurechnen.<\/span><\/p>\n

19.2. Nimmt der Reisende Leistungen, die ihm ordnungsgem\u00e4\u00df angeboten wurden, aus den oben genannten Gr\u00fcnden nicht in Anspruch oder erkl\u00e4rt er aus einem solchen Grund den Vertragsr\u00fccktritt, ist er nicht berechtigt, gew\u00e4hrleistungsrechtliche Anspr\u00fcche oder R\u00fcckforderungen von nicht in Anspruch genommenen Teilen von Reiseleistungen geltend zu machen.<\/span><\/p>\n

20. Haftung<\/strong><\/h4>\n

20.1. Verletzen der Reiseveranstalter oder ihm zurechenbare Leistungstr\u00e4ger schuldhaft die dem Reiseveranstalter aus dem Vertragsverh\u00e4ltnis mit dem Reisenden obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Reisenden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.<\/span><\/p>\n

20.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht f\u00fcr Personen-, Sach- und Verm\u00f6genssch\u00e4den des Reisenden die im Zusammenhang mit gebuchten Leistungen entstehen, sofern sie<\/span><\/p>\n

20.2.1. eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des Reisenden oder eines allenfalls mit der Pauschalreise verbundenen allgemeinen Risikos, welches in die Sph\u00e4re des Reisenden f\u00e4llt, darstellen (vgl 19.)<\/span><\/p>\n

20.2.2. dem Verschulden des Reisenden zuzurechnen sind;<\/span><\/p>\n

20.2.3. einem Dritten zuzurechnen sind, der an der Erbringung der vom Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen nicht beteiligt ist, und die Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar noch vermeidbar war; oder<\/span><\/p>\n

20.2.4. auf unvermeidbare und au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde zur\u00fcckzuf\u00fchren sind.<\/span><\/p>\n

20.3. Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der Reiseveranstalter nicht f\u00fcr die Folgen, die sich im Zuge der Verwirklichung der Risken ergeben, wenn dies au\u00dferhalb seines Pflichtenbereiches geschieht. Unber\u00fchrt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Pauschalreise sorgf\u00e4ltig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgf\u00e4ltig auszuw\u00e4hlen.<\/span><\/p>\n

20.4. Der Reisende hat Gesetzen und Vorschriften, Anweisungen und Anordnungen des Personals vor Ort, sowie Geboten und Verboten (z.B. Badeverbot, Tauchverbot etc.) Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgen durch den Reisenden haftet der Reiseveranstalter nicht f\u00fcr allenfalls daraus entstehende Personen- und Sachsch\u00e4den des Reisenden oder Personen- und Sachsch\u00e4den Dritter.<\/span><\/p>\n

20.5. Der Reiseveranstalter haftet nicht f\u00fcr die Erbringung einer Leistung, welche nicht von ihm zugesagt worden ist bzw. welche vom Reisenden nach Reiseantritt selbst vor Ort bei Dritten bzw. dem Reiseveranstalter nicht zurechenbaren Leistungstr\u00e4gern zus\u00e4tzlich gebucht worden ist.<\/span><\/p>\n

20.6. Dem Reisenden wird empfohlen, keine Gegenst\u00e4nde besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenst\u00e4nde ordnungsgem\u00e4\u00df zu verwahren bzw. zu versichern (vgl 5.1.).<\/span><\/p>\n

20.7. Soweit das Montrealer \u00dcbereinkommen \u00fcber die Bef\u00f6rderung im internationalen Luftverkehr 2001, das Athener Protokoll 2002 zum Athener \u00dcbereinkommen \u00fcber die Bef\u00f6rderung auf See 1974 oder das \u00dcbereinkommen \u00fcber den internationalen Eisenbahnverkehr 1980 idF 1999 den Umfang des Schadenersatzes oder die Bedingungen, unter denen ein Erbringer einer vom Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistung Schadenersatz zu leisten hat, einschr\u00e4nken, gelten diese Einschr\u00e4nkungen auch f\u00fcr den Reiseveranstalter (vgl \u00a7 12 Abs 4 PRG).<\/span><\/p>\n

21. Geltendmachung von Anspr\u00fcchen<\/strong><\/h4>\n

21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Anspr\u00fcchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich \u00fcber die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Best\u00e4tigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern.<\/span><\/p>\n

21.2. Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche k\u00f6nnen innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzanspr\u00fcche verj\u00e4hren nach 3 Jahren.<\/span><\/p>\n

21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Anspr\u00fcche unverz\u00fcglich nach R\u00fcckkehr von der Pauschalreise vollst\u00e4ndig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verz\u00f6gerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.<\/span><\/p>\n

22. Zustellung – elektronischer Schriftverkehr<\/strong><\/h4>\n

22.1. Als Zustell-\/ Kontaktadresse des Reisenden gilt die dem Reiseveranstalter zuletzt bekannt gegebene Adresse (z.B. Email-Adresse). \u00c4nderungen sind vom Reisenden unverz\u00fcglich bekanntzugeben. Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei der Schriftform zu bedienen.<\/span><\/p>\n

23. Auskunftserteilung an Dritte<\/strong><\/h4>\n

23.1. Ausk\u00fcnfte \u00fcber die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden F\u00e4llen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdr\u00fccklich gew\u00fcnscht und der Berechtigte wird bei Buchung bekannt gegeben. Die durch die \u00dcbermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Reisenden. Es wird daher den Reisenden empfohlen, ihren Angeh\u00f6rigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.<\/span><\/p>\n<\/div>\n


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AGB Die Reiseb\u00fcro Armbr\u00fcster GmbH kann als Reisevermittler (Abschnitt A) und \/ oder als Veranstalter (Abschnitt B) auftreten. 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